Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

Der Leistungserbringer ist nach § 132 Sozialgesetzbuch V (SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung-) zur ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V und Familienpflege/Haushaltshilfe gern. § 385GB V und durch Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch XI (-Soziale Pflegeversicherung-) zugelassen. Grundlagen der Erbringung der vertraglichen Leistungen sind der Vertrag gern. § 132, 132 a SGB V zur ambulanten Versorgung und der Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung gern. § 7S Abs. 1 SGB XI, der Versorgungsvertrag, die Vergütungsvereinbarung des Leistungserbringers mit den Kostenträgern sowie die Qualitätsstandards gern. § 80 SGB XI (alte Gesetzesfassung) bzw. § 113 SGB XI (Gesetzesfassung seit 01.07.2008). Der Leistungserbringer ist berechtigt die Leistungen mit den Pflegekassen und den Krankenkassen abzurechnen.

§ 2 Leistungsumfang

1. Art und Umfang der Leistungen werden gemäß der Leistungsvereinbarung auf der Vorderseite bzw. genehmigter Kostenvoranschlag und/oder Pflegevertrag vereinbart.

2. Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit – auch mündlich – vereinbart werden. Die Änderungen sollen unverzüglich in der Leistungsvereinbarung nachgetragen oder gestrichen sowie von beiden Vertragsparteien abgezeichnet werden.

§ 3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Sozialleistungsträgern

1. Der Leistungserbringer rechnet die erbrachten Leistungen, die mit der Pflegekasse. der Krankenkasse und/oder dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, nach den ausgehandelten Entgelten entsprechend des gültigen Entgeltverzeichnisses unmittelbar ab.

2. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

§ 4 Vergütungsregelung und Abrechnung mit dem/der Leistungsnehmer/in

1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.rn. § 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI sowie § 120 Abs. 4 Satz 2 SGB XI, dürfen für allgemeine Pflegeleistungen, soweit es nicht anders bestimmt ist, ausschließlich die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu der Zahlung verpflichtet ist.

2. Bei Veränderungen der Vergütungssätze aus neuen Pflegesatzvereinbarungen gilt ein verringerter Vergütungssatz ab dem mit den Pflegekassen vereinbarten Zeitpunkt. Bei Erhöhung eines Vergütungssatzes ist die Vergütung jener Leistungsposition mit dem/der Leistungsnehmer/in neu zu vereinbaren. Der Leistungserbringer teilt hierzu dem/der Leistungsnehmer/in sein Erhöhungsverlangen schriftlich mit und stellt dabei jeden anzupassenden alten Vergütungssatz dem begehrten erhöhten Vergütungssatz gegenüber und berechnet dem/der Leistungsnehmer/in vor, wie sich hierdurch der Gesamtbetrag pro (30-TageMonat) Monat voraussichtlich auswirkt.

Dem/der Leistungsnehmer/in steht ab Zugang des Erhöhungsverlangens ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Pflegevertrag zu. Wird keine Einigung über das Erhöhungsverlangen erzielt, kann der Leistungserbringer die Leistungsposition ab 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Erhöhungsverlangens mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigungsregelungen des § 9 bleiben durch hiesige Kündigungsregelung unberührt.

3. Der Leistungserbringer erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die vom/von Leistungsnehmer/in zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist in der Frist von 3 Wochen ab Rechnungserhalt zu zahlen.

4. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

5. Auf Wunsch des/der Leistungsnehmer/in kann eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6. War ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/der Leistungsnehmer/in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Leistungserbringer die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch abzüglich der durch den Nichteinsatz ersparten Aufwendungen.

§ 5 Leistungserbringung

Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Leistungserbringer durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Leistungserbringer größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/die Leistungsnehmer/in von möglichst wenigen Mitarbeiter/innen betreut wird.

Die Leitung des Leistungserbringers bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzt werden.

2. Soweit der Leistungserbringers vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Vertrag unter – Besondere Vereinbarungen – zu vermerken. Der Leistungserbringer hat auch bei Inanspruchnahme eines Kooperationspartners, die alleinige Gesamtverantwortung für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und Zahlungsweise.

3. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Leistungserbringers und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungserbringer. Der/die Leistungsnehmer/in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet.

Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem/der Leistungsnehmer/in ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich.

§ 6 (Pflege-) Hilfsmittel

Sofern zwischen Pflegekassen und Leistungserbringer eine Vereinbarung besteht, stellt der Leistungserbringer im Rahmen seiner Möglichkeiten die von der Pflegekasse genehmigten Pflegehilfsmittel leihweise gegen eine Gebühr zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Mietvertrag abzuschließen.

Der/die Leistungsnehmer/in hat nach Beendigung des Gebrauchs für die Rückgabe des Pflegehilfsmittels in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Leistungserbringer zu sorgen.

§ 7 Haftung

Der Leistungserbringer haftet gegenüber dem/der Leistungsnehmer/in nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind.

§ 8 Datenschutz und Schweigepflicht

1. Die Mitarbeiter/innen des Leistungserbringers sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Zur sorgfältigen Durchführung dieses Pflegevertrages, insbesondere zur Dokumentation des Behandlungsablaufs und der erbrachten Leistungen, aber auch zur Abrechnung, erhebt, speichert und verarbeitet der Leistungserbringer persönliche Daten des/der Leistungsnehmer/in.

3. Der/die Leistungsnehmer/in willigt aus freiem Willen ausdrücklich in den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Leistungserbringer und Hausarzt/Ärztin ein und ist mit deren wechselseitigen Einsichtnahmen in seine dort geführten Krankenakten einverstanden. Der/die Leistungsnehmer/in willigt auch in die Weitergabe der für die Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlichen Daten an seine Krankenkasse, seine Pflegekasse, an Sozialleistungsträger oder an eine private Abrechnungsstelle ein. Die Einwilligungen sind widerruflich.

4. Die Weitergabe von Daten an sonstige Personen oder Einrichtungen bedarf der gesonderten Einwilligung.

§9 Kündigung

1. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung, durch endgültigen stationären Aufenthalt oder Tod des/der Leistungsnehmer/in. Bei vorübergehendem stationärem oder teilstationärem Aufenthalt ruht der Vertrag.

2. Innerhalb von 2 Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der/die Leistungsnehmer/in den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist erst nach Aushändigung des Vertrages.

3. Das Recht zur ordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung – aus wichtigem Grund – bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

• wenn die medizinisch erforderliche Behandlungspflege durch Verschlechterungen bei dem/der Leistungsnehmer/in im Wege der vereinbarten ambulanten Pflege nicht mehr erbracht werden kann,

• wenn nach medizinischer Indikation der Pflegeaufwand nicht mehr notwendig ist,

• bei schwerer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag.
5. Zu Kündigungsfristen gelten die vom BHG bestätigen Möglichkeiten im Verhältnis Pflegekunde / Pflegedienst

6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen

 

Münsingen / Römerstein 01.06.2016

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